11. Oktober 2023 | The Document Foundation tritt Whistle-Blowing Bündnis bei
Das Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG, bietet einen Mindest-Schutz für hinweisgebende Personen. Es setzt die Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) verspätet um. Das HinSchG trat im Juli 2023 in Kraft, doch müssen private Beschäftigungsgeber eine interne Meldestelle erst ab dem 17.12.2023 einrichten. Das Gesetz sieht allerdings gar keine Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle vor, solange nicht in der Regel mindestens 50 Beschäftigte dort tätig sind (vgl. § 12 Abs. 2 HinSchG).
Um Beschäftigten in kleineren Einheiten dennoch die Gelegenheit zu geben, geschützt Hinweise zu geben, haben einige Institutionen wie z.B. Transparency International Deutschland, Whistleblower-Netzwerk, LobbyControl, foodwatch sowie die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. eine Whistleblowing Policy für zivilgesellschaftliche Organisationen erarbeitet und diese bereits vor der Geltung des HinSchG für sich in Kraft gesetzt. Als gemeinsame interne Meldestelle wurde der Kollege Rechtsanwalt Fabian Tietz bestimmt.
Zu der Gruppe trat später noch die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. hinzu. Überdies können zu folgenden weiteren Berliner Institutionen Hinweise nach dem HinSchG und der EU-Whistleblower-Richtlinie bei der genannten internen Meldestelle abgegeben werden: Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (kurz: SenJustV), Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei (kurz: RBm – SKzl), Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Berliner Senatsverwaltung für Finanzen, Berliner Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung (kurz: SenASGIVA), Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen und die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (kurz: SenWGP).
Seit 2012 bin ich als unabhängiger Rechtsanwalt für die The Document Foundation (TDF), Stiftung bürgerlichen Rechts in Berlin, tätig, die LibreOffice herausgibt. Auch deshalb konnte ich zu meiner Freude und auch als Mitglied des Kuratoriums darauf hinwirken, dass die TDF Mitglied des Whistleblower-Bündnisses wird. Die Stiftung hat etwas weitergehend die für sie angepasste Verfahrensordnung etabliert, die den Mindest-Schutz gemäß dem mittlerweile in Kraft getretenen HinSchG gewährt. Hier die Hinweisgeber-Seite.
27. Oktober 2019 | 2:0 Für Moby Dick: Systematisches Scheitern der neuen digitalen Urheberrechtsrichtlinie / Thema: Uploadfilter (ohne pay-wall abrufbar)
Der oben genannte Artikel ist aufgrund einer Entscheidung des Verlags nun doch für alle ohne Zahlungspflicht hier abrufbar, wofür ich mich bedanke.
18. Juli 2019 | 2:0 Für Moby Dick: Systematisches Scheitern der neuen digitalen Urheberrechtsrichtlinie / Uploadfilter (Verlagsseite)
Die im April 2019 verabschiedete digitalen EU-Urheberechtsrichtlinie (Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt – 2019/790/EG) ist ein echter Aufreger. Sie muss binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden, die Konsultationen mit dem Bundesjustizministerium (BMJV) haben soeben begonnen. Eine rege Beteiligung erscheint wünschenswert.
Ein Ziel der Richtlinie ist es, mehr Einkommen für die Urheber zu generieren. Ich sehe eher die Verlage profitieren, weniger die Urheber.
Rechtsverletzende uploads zu z.B. YouTube sollen unterbunden werden. Das setzt eine Lizenzierung und Lizenz-Prüfung voraus. Aus meiner Sicht sowie z.B. aus Sicht des Direktors des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb, Dr. Hilty sowie Frau Valentina Moscon, können nur Upload-Filter ein effektives „stay-down“ sichern. Die Upload-Filter waren – völlig zu Recht – im Vorfeld Gegenstand der Kritik wesentlicher Bevölkerungs-Teile und löste Massen-Demonstrationen aus. Der Koalitionsvertrag schließt Upload-Filter zwar aus, doch hinderte dies nicht die Zustimmung der Regierung. Die Richtlinie empört insbesondere die Urheber selbst, deren Schutz die Richtlinie angeblich beabsichtigt. Denn diese technischen Filter gefährden die freie Meinungsäußerung (insbesondere das erlaubte Zitat, Satire, Ironie etc.) entweder durch Überfilterung oder durch einen chilling-effect bei Minderung der Vielfalt. Überdies festigen die Upload-Filter die Marktmacht derjenigen Unternehmen (wie z.B. YouTube), die Bedarf nach diesen Filtern erzeugten und bereits mehr als 100 Mio. US-Dollar in deren Entwicklung steckten.
Neue Pläne der EU-Kommission zu Upload-Filtern sind gerade bekannt geworden, obwohl der Europäische Gerichtshof diese als unverhältnismäßig einordnet. Die Bundesregierung hatte beteuert, dass es ohne Upload-Filter gehen würde, die Protokoll-Erklärung der Bundesregierung zur Richtlinie darf nicht in Vergessenheit geraten. Andernfalls geht die bereits gewonnenene Erkenntnis der Bundesregierung unter, die Folgendes dort festhielt, „Quelloffene Software garantiert Transparenz, offene Schnittstellen Interoperabilität und Standardisierung. So kann verhindert werden, dass marktmächtige Plattformen mittels ihrer etablierten Filtertechnologie ihre Marktmacht weiter festigen.“ Sie hat auch erkannt, dass bei den algorithmenbasierten Lösungen „die Entwicklung von Open-Source-Technologien mit offenen Schnittstellen (APIs)“ durch die EU gefördert werden sollte.
Das Thema beleuchte ich in einem Artikel „2:0 Für Moby Dick: Systematisches Scheitern der neuen digitalen Urheberrechtsrichtlinie“ im Berliner Anwaltsblatt 2019, S. 249 ff. Dieses Titelthema der Ausgabe Juli / August 2019 steht leider hinter einer paywall, immerhin erhalten Berliner Anwälte die Print-Ausgabe.
Update: Der oben genannte Artikel ist aufgrund einer Entscheidung des Verlags nun doch für alle ohne Zahlungspflicht hier abrufbar, wofür ich mich bedanke.
25. Mai 2018 | Interview zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die seit dem 25.5.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung ist in aller Munde. Dabei sind aus deutscher Sicht die meisten Regelungen nicht neu. Zur Frage des Umgangs damit und dazu, ob eine Abmahnwelle droht, sprach der Moderator Arne Wiechern von SWR – aktuell mit mir am 25.5.2018. Das Interview wird in der Mediathek nicht vorgehalten, weshalb ich es mit freundlicher Genehmigung des SWR hier zum download stelle.
Audio-Dateien zum Interview (mit freundlicher Erlaubnis der Sender):
SWR-Aktuell, Moderator Arne Wichern
Download:
SWR_Aktuell_Michael Schinagl – 25.05.2018.MUS
28. Juni 2017 | Interviews zu WhatsApp-Nutzern in Not; freie Software Alternativen
WhatsApp Inc. sammelt Telefonnummern von Nutzern wie Nicht-Nutzern und liest diese automatisch aus den im Telefon gespeicherten Kontakten. Die Nutzer bestätigen bei Anmeldung, die Einwilligung der Kontakte eingeholt zu haben. Tatsächlich haben die Nutzer meist weder die Regelungen gelesen noch die Einwilligung ihrer Kontakte eingeholt. Im Ergebnis werden damit die Kontakte aus mehr als einer Milliarde Telefonen ausgelesen. Nach dem Kleine-Welt-Phänomen ist es damit überwiegend wahrscheinlich, dass WhatsApp jedenfalls die Telefonnummern aller Menschen weltweit bekannt sind.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Beschluss v. 20.03.2017, Az.: F 111/17 EASO) stellt die Weitergabe der Kontaktdaten ohne Einwilligung der Betroffenen eine Datenschutzverletzung dar. Die Mutter eines minderjährigen Nutzers wurde im März 2017 dazu verpflichtet, von allen Kontakten eine schriftliche Einwilligung nachzuweisen und diese künftig zu aktualisieren. Ob diese auf die Anfrage zur Einwilligung diese ablehnen und stattdessen nachträglich eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen (mit Kosten von sicher mehr als 140,- €) wird sich zeigen.
Zu dem am Vortag auch vom SPIEGEL verbreiteten Beschluss führte SWR-Aktuell ein Interview mit mir. In einem weiteren Interview mit Deutschlandfunk Kultur wurde dies gleichermaßen thematisiert. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dem Amtsgericht folgen, was ich nachvollziehen könnte.
Der einzelne Nutzer ist aber sicher der falsche Adressat. Angesichts der ungeheuren Verbreitung von WhatsApp (angeblich mehr als einer Milliarde) muss der Gesetzgeber regulierend eingreifen. Es ist schon nicht einzusehen, weshalb die Telefonnummern von Nicht-Nutzern benötigt werden und sollte untersagt werden.
Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von WhatsApp ist weitgehend verständlich, aber durch die Nutzer faktisch nicht einzuhalten. Das wird WhatsApp auch bewusst sein.
Relevanter Auszug aus den AGB: „Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.“.
Weder WhatsApp noch Facebook nutze ich, doch hat der Mutter-Konzern mit insgesamt angeblich 3 Milliarden Nutzern meine Daten sicher. Dem kann ich nachgehen und von dort Auskunft verlangen.
Die Teilnahme am digitalen Leben ist mit freier Software datenschutzkonform möglich. So können als Alternative zu WhatsApp die Apps Signal oder Wire genutzt werden. Die Kontakte werden anonymisiert als Hash-Wert übermittelt, also nicht im Klarnamen. Generell ermöglicht freie Software eher eine datenschutzkonforme Nutzung und sollte deshalb immer bevorzugt werden.
Hintergründe zu den Messengern finden Sie bei der Free Software Foundation Europe (FSFE) im Blog von Hannes Hausdewell.
Audio-Dateien zu Interviews (mit freundlicher Erlaubnis der Sender):
SWR-Aktuell Radio, Moderator Bernhard Seiler
Deutschlandfunk Kultur , Sendung „Studio 9“ (Moderatoren Axel Rahmlow und Vladimir Balzer)
(lokal)
(link)
30. September 2015 | Offene und freie Software (FOSS) wird vielfach von Unternehmen, Behörden und privaten Anwendern genutzt. Stiftungen und FOSS geben ein besonders gutes Team ab. Der Gedanke hinter freier Software entspricht nämlich dem Wesen gemeinnütziger Stiftungen.
Weshalb dies so ist, betrachte ich gemeinsam mit Florian Effenberger im Artikel „Open Source für Stiftungen“ (PDF-Datei, 345 KB), der in der Ausgabe 03-2015 der StiftungsWelt erschienen ist. Das Magazin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen ist im Shop des Stiftungsverbands erhältlich. Florian Effenberger ist Geschäftsführer der The Document Foundation. Diese gemeinnützige Berliner Stiftung steht hinter der freien Office-Suite LibreOffice, die weltweit millionenfach zum Einsatz kommt. Die Stiftung ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen.
Die genannten Vorteile gelten gleichermaßen auch für Behörden und Gerichte, weshalb ich den Berliner Justizsenator Thomas Heilmann 2012 anläßlich eines Besuchs auf dem Berliner Stiftungstag auf die Vorteile freier Software aufmerksam machte (siehe Foto). Ein flächendeckender Einsatz ist in der Justiz bisher noch nicht zu beobachten, doch gibt es auch hier bereits erfreuliche Entwicklungen. In der Ausgabe 09-2015 des Berliner Anwaltsblatts (S. 271) teilt er mit, dass alle Berliner Gerichte ab dem kommenden Jahr für das beA erreichbar sind. Das ist in der jetzigen Fassung durchaus kritisch zu sehen.